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Bei der Übersetzung von Dokumenten ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer beglaubigten oder amtlichen Übersetzung und einer unbeglaubigten Übersetzung zu kennen. Diese beiden Arten von Übersetzungen haben unterschiedliche Zwecke und Anforderungen, und es ist wichtig zu wissen, wann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.

Was ist eine unbeglaubigte Übersetzung?

Eine unbeglaubigte Übersetzung, auch als nicht amtliche Übersetzung bezeichnet, ist eine Übersetzung, bei der ein Übersetzer den Originaltext in eine andere Sprache überträgt, ohne die Richtigkeit oder Genauigkeit seiner Übersetzung zu beglaubigen. Das darf natürlich nicht dazu führen, dass die Qualität der Übersetzung beeinträchtigt wird. Diese Art der Übersetzung ist üblich für die Übersetzung von E-Mails, persönlichen Briefen, Websites oder internen Unternehmensdokumenten. Sie hat jedoch keine rechtliche oder amtliche Gültigkeit.

Was ist eine beglaubigte oder amtliche Übersetzung?

Eine beglaubigte oder amtliche Übersetzung ist eine Übersetzung, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt wurde, der vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit (MAEC) ermächtigt wurde und der bescheinigt und dafür bürgt, dass die Übersetzung den Originaltext getreu wiedergibt.

Diese Art der Übersetzung ist in der Regel in allen behördlichen und rechtlichen Verfahren notwendig, d.h. wenn wir Dokumente bei Behörden in Ländern vorlegen müssen, in denen die Sprache, in der die Dokumente verfasst sind, keine Amtssprache ist; auch bei Unternehmen und Institutionen. Sie wird mit der entsprechenden gestempelten und unterzeichneten Beglaubigung geliefert.

Die beglaubigte Übersetzung hat volle Rechtsgültigkeit, jetzt auch mit elektronischer Signatur in digitalem Format.

Beispiele:

  • Diplome und akademische Unterlagen.
  • Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.
  • Strafregisterauszüge.
  • Meldebescheinigungen.
  • Ärztliche Bescheinigungen.
  • Familienbücher.
  • Pässe, Personalausweise, Steuernummern.
  • Notarielle Urkunden.
  • Notarielle Vollmachten.
  • Arbeitsverträge.
  • Mietverträge.
  • Urteile oder Entscheidungen.
  • Gründungsurkunden.
  • etc.

Was sollte eine beglaubigte Übersetzung enthalten?

Die Verordnung AEC/2125/2014 vom 6. November legt fest, wie die Beglaubigung von beglaubigten Übersetzungen zu erfolgen hat. So wird in Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt, dass vereidigte Übersetzer und Dolmetscher die Formel verwenden müssen, in der die Sprache des Ausgangstextes, die Sprache, in die die Übersetzung angefertigt wurde, der Ort, an dem die Übersetzung angefertigt wurde, und das Datum anzugeben sind.

Zur Erinnerung: Die derzeit geltende Erklärung lautet:

„Herr/Frau ………(Vor- und Nachname), vereidigter Übersetzer/Dolmetscher für ……….(Sprache), ermächtigt vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit, beglaubigt hiermit, dass es sich bei dem Vorstehenden um eine wahrheitsgetreue und vollständige Übersetzung eines in …………(Ausgangssprache) verfassten Dokuments ins ………(Zielsprache) handelt.)
……………… (Ort), den ……………… (Datum)“

Unterschrift

Und der Stempel des vereidigten Übersetzers/Dolmetschers muss folgende Angaben enthalten:

(VOR- UND NACHNAMEN)
Vereidigter Übersetzer/Dolmetscher für (SPRACHE)
Nr. (NUMMER DES VEREIDIGTEN Ü/D)

Darüber hinaus kann ein vereidigter Übersetzer weitere Angaben in die Beglaubigung aufnehmen. Das ist vollkommen in Ordnung. Der Übersetzer kann beispielsweise angeben, wie viele Seiten die Übersetzung umfasst, ob die Übersetzung anhand eines Originaldokuments angefertigt wurde oder ob eine Fotokopie, eine beglaubigte Kopie oder ein per Fax übermitteltes Dokument verwendet wurde; die oben genannten Angaben sind jedoch vorgeschrieben und dürfen nicht fehlen.

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